satzung

Satzung

Satzung des Bienenzuchvereins Hohenthann Schönau e.V.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bienenzuchtverein Hohenthann-Schönau. Er hat seinen Sitz in Tuntenhausen. Er soll beim Registergericht Traunstein eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
  2.  Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayrischer lmker e.V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Als Adresse gilt die Adresse des 1. Vorstandes.
  4. Der Bienenzuchtverein Hohenthann-Schönau ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Gerichtsstand ist Rosenheim/Traunstein

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

     

    2.1 Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei Jugend und Erwachsenenbildung

    2.2 Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen

    2.3 Verbesserung der Bienenweide 

    2.4 Bekämpfung von Bienenkrankheiten

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Vereínsvorstände (oder Mitglieder) können im Rahmen der steuerlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten über den Aufwandsersatz hinausgehende pauschale Entschädigungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Mitglieder/Förderer

  1. Vereinsmitglieder und Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung) können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Minderjährige können unbeschränkt an Versammlungen teilnehmen, das aktive und passive Wahlrecht steht ihnen jedoch erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar. 

  3. Aufgenommene Mitglieder, nicht jedoch die Förderer, sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayrischer lmker e.V. (LVBI).

  4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBl ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung das LVBI maßgebend.

  5. Datenschutz: Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der Landesverband Bayrischer Imker zur Verfügung. Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gehandhabt. Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1 werden in Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt. Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit der Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
  2. Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszwecks (§2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
  3. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder und Förderer haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

1.1Tod

1.2 Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

1.3 Austritt. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.

1.4 Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. 

1.5 Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnungen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist.

  1. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
  1. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. 
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

    2.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 

    2.2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    2.3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

    2.4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitglieder.

  3. Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  4. Gesetzliche Vertreter der Vereins (§26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden. lm Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse das Vereinserfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
  2. Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angaben der  Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Es genügt die Textform (e-mail, Fax etc.). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾  Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
  5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    6.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

    6.2 Entgegennahme des Kassenberichts

    6.3 Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

    6.4 Entlastung des Vorstands 

    6.5 Behandlung der eingereichten Anträge

    6.6 Festsetzung der Mitgliederbeiträge

    6.7 Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§6) .

    6.8 Entscheidung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

    6.9 Wahl des Vorstands und der zwei Kassenprüfer

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen: über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Finanzierung

Der Bienenzuchtverein wird über die Mitgliedsbeiträge finanziert. Ferner finanziert er sich aus Zuschüssen, freiwilligen Spenden und Überschüssen aus Vereinsaktivitäten. Die Einkünfte müssen so bemessen sein, dass eine ordentliche Geschäftsführung gewährleistet ist und die Zielsetzungen des §2 erreicht werden können. 

§12 Auflösung des Vereins/Vereinsbildung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitglieder aufgelöst werden. Die Liquidation durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Imker Rosenheim e.V. Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Die Satzung des Bienenzuchtverein Hohenthann – Schönau wurde in der Mitgliederversammlung am 19.02.2018 mit der nach §9 erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Schönau, den 19.02.2018

1. Vorsitzender

Georg Bachmayr

2. Vorsitzender

Johann Ostermeier 

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